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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) der §§ 29, 30 und 31 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) in der Fassung vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.06.2022 (Nds. GVBl. S. 405), der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabensetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 13. Juni 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§1

Allgemeines

(1) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren und Auslagen nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Gemeinde Scheeßel wird durch die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Scheeßel in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

(2) Hilfe- und Sachleistungen, die aus Anlass öffentlicher Veranstaltungen der örtlichen Vereine oder die im Rahmen der Pflege der örtlichen Gemeinschaft erbracht werden, sind gebührenfrei, soweit

  1. sie sich in einem vertretbaren Rahmen halten,
  2. eine entsprechende Absprache mit der Ortsfeuerwehr getroffen ist und
  3. gegenüber der Gemeinde Ersatzansprüche wegen Verdienstausfall oder entstandener Auslagen nicht geltend gemacht werden.

(3) Für Hilfe- und Sachleistungen bei Großveranstaltungen (z.B. Hurricane-Festival u.ä.) wird durch die Gemeinde Scheeßel ein Gebührenbescheid erlassen. Die Gebühren werden pauschal festgesetzt. Sie werden auf der Grundlage des tatsächlichen Aufwandes der vor Ort befindlichen Kräfte bemessen. Von dem festgesetzten Betrag erhält die Gemeinde Scheeßel für die Bereitstellung von Fahrzeugen und technischem Gerät 15 %. Dem restlichen Betrag verbleibt als Zuschuss bei der Freiwilligen Feuerwehr Scheeßel.

 
§ 2

Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 – 7 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen erhoben

  1. für Einsätze nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG,
  1. die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln

oder

  1. bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

aa) durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder

bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

  1. für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,
  1. für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat (Fehlalarm),
  1. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26 NBrandSchG),
  1. für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und
  1. für freiwillige Einsätze und Leistungen.

Zu den freiwilligen Einsätzen und Leistungen nach Nr. 6 gehören insbesondere:

  1. Beseitigung und Eindämmen von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
  2. Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
  3. Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,
  4. Einfangen oder Bergen von Tieren,
  5. Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,
  6. Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
  7. Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
  8. Fällen oder Entfernen von sturzgefährdeten oder bereits umgestürzten Bäumen und Entfernung von gefährlichen Ästen und Gehölzen,
  9. Entfernen von Schnee und gefährlichen Eiszapfen,
  10. Bergungs-, Sicherungs-, Räum- und Aufräumarbeiten,
  11. Abnahmen und Überprüfung von technischen oder organisatorischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. Brandmeldeanlagen, Feuerwehrschlüsseldepots),
  12. Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.
  13. Unterstützung und Gestellung von Tragehilfen für den Rettungsdienst und Bestattungsunternehmen
  14. nach Zustimmung der jeweilig verantwortlichen Ortsbrandmeister, die Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen, gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG, sofern keine ausreichenden Kapazitäten zur Absicherung von der Polizei zur Verfügung stehen.

(2) Die Gemeinde Scheeßel kann bei nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG unentgeltlichen Einsätzen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben.

  1. für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie deren Entsorgung und
  2. für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.

Sofern in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die Gemeinde Scheeßel Kosten Dritter anfallen, werden diese als Auslagen erhoben.

(3) Soweit für Einsätze und Leistungen nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, werden diese neben der Gebühr als Auslagen nach § 4 NKAG i.V.m. § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.

 

§ 3

Gebühren- und Auslagenschuldner

(1) Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bestimmt sich bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, nach § 29 Abs. 4 Satze 1 Nr. 1 NBrandSchG.

Satz 1 gilt für Brandsicherheitswachen und Anlagenbetreiber gem. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 NBrandSchG entsprechend.

Im Übrigen bestimmt sich bei Einsätzen und Leistungen nach § 2 dieser Satzung die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG.

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

 

§ 4

Gebührentarif und -höhe

(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2) Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende und nach Abschluss von Rüst- oder Nachbereitungszeiten.

(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichem Einsatzkosten berechnet.

(4) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind oder werden, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

§ 5

Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften Gebühren- bzw. Auslagenpflichtige auf die Leistung verzichten oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte und Rüst- und Nachbereitungszeiten.

 

§ 6

Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlages bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

(3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

 

§ 7

Haftung

Die Gemeinde Scheeßel haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

 

§ 8

Billigkeitsmaßnahmen

Die Feuerwehren der Gemeinde Scheeßel können nach Zustimmung der jeweilig verantwortlichen Ortsbrandmeister/innen, die freiwillige Aufgabe der Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen, gem. § 2 Abs. 6 NBrandSchG freiwillig übernehmen, sofern keine ausreichenden Kapazitäten zur Absicherung von der Polizei zur Verfügung sehen. Für örtliche Vereine, öffentliche Einrichtungen und Kirchen ist die Aufgabe gebührenfrei.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) in Kraft.

Am gleichen Tage tritt die Satzung der Gemeinde Scheeßel über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 04. November 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2011 außer Kraft.

Scheeßel, den 13. Juni 2024

Ulrike Jungemann
Bürgermeisterin