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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 6, 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20. April 2017 in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 13.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Gemeinde Scheeßel beschlossen:

 

Artikel I

Die Satzung der Gemeinde Scheeßel über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Gemeinde Scheeßel vom 21.12.2023 wird wie folgt geändert:

  1. In der Präambel wird in der Auflistung der Rechtsgrundlagen der Verweis auf § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) gestrichen und der Verweis auf § 111 Abs. 1 des NKomVG eingefügt.
    Zudem erhält der der zweite Satzteil folgende neue Formulierung:
    „ […] Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den derzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 21.12.2023 folgende Satzung beschlossen:“
  1. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde Scheeßel betreibt zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 11 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), sowie zur Durchführung des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen (AufnG) als öffentliche Einrichtung Obdachlosen- und Asylunterkünfte für Personen, zu deren Unterbringung sie verpflichtet ist. Sofern ein dringendes Bedürfnis zur Erweiterung oder Verringerung des Bestandes an Obdachlosenunterkünften besteht, kann sie gemeindliche Unterkünfte dafür nutzen, weitere Unterkünfte anmieten oder errichten und ggf. schließen. Die Bestimmung oder Aufhebung einer Unterkunft obliegt der Bürgermeisterin als Geschäft der laufenden Verwaltung.“

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Obdachlosen- und Asylunterkünfte im Sinne dieser Satzung, sind Unterkünfte im Eigentum der Gemeinde Scheeßel, durch die Gemeinde Scheeßel zum Zwecke der Obdachlosen- und Asylunterbringung angemietete Unterkünfte, sowie Gebäude, Wohnungen oder Räume, die nach § 11 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 8 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in Anspruch genommen wer-den oder worden sind (Wohnungsbeschlagnahme). Die aktuellen Asyl- und Obdachlosenunterkünfte können der Anlage 1 dieser Satzung anonymisiert entnommen werden. Aus schriftlich begründetem Anlass kann die Gemeindeverwaltung im Einzelfall die Auflistung offenlegen.“

3.2. In § 2 Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem Wort „die“ ein „unfreiwillig“ eingefügt.

3.3. § 2 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 2 wird um den Passus „oder wem eine zumutbare Unterkunft angeboten wurde, die jedoch abgelehnt wird.“ Ergänzt.

  1. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird vor „dieser Satzung“ der Passus „der §§ 4 und 8“ eingefügt.

  1. § 4 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 4 werden neu hinzugefügt:
„(3) Die Einweisung kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums.
(4) Die Aufnahme kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, wenn Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Benutzung der Einrichtung bestehen. Diese können auch die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beinhalten, dass keine ärztlichen Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Ein-richtung bestehen (§ 36 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).“
 
  1. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1. in Absatz 3 wird „m²“ gestrichen und durch „Platz“ ersetzt.

6.2. Absatz 5 wird neu hinzugefügt:
„(5) Auf die Anlage 1 dieser Satzung wird verwiesen.“

  1. § 3 wird wie folgt geändert:

7.1. in Absatz 1 wird hinter „sind untersagt“ der Satz „. Im begründeten Ausnahmefall, z.B. bei medizinischer Not-wendigkeit, kann die Gemeinde Scheeßel auf schriftlichem Antrag hin eine Ausnahmegenehmigung für das Halten von Tieren erteilen.“ Eingefügt.

7.2. in Absatz 5 wird der Satz „Anlage 2 gilt entsprechend“ angefügt.


7.3. Die Ansätze 6, 7, 8 und 9 werden neu hinzugefügt:

„(6) Den Nutzungsberechtigten ist es nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Bediensteten des Fachbereiches Ordnung und Soziales der Gemeinde Scheeßel gestattet, Möbel in die Unterkunft mitzubringen.

(7) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und überlassenem Zubehör dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zu-stimmung von Bediensteten des Fachbereiches Ordnung und Soziales der Gemeinde Scheeßel vorgenommen werden. Ohne Zustimmung vorgenommene Veränderungen kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

(8) Mit der Einweisung in eine Unterkunft verpflichtet sich der Obdachlose oder Leistungsberechtigte, sich laufend um anderweitige Unterkünfte zu bemühen. Auf Verlangen von Be-diensteten des Fachbereiches Ordnung und Soziales der Gemeinde Scheeßel sind diese Bemühungen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

(9) Im Übrigen gilt die als Anlage 2 beigefügte Benutzungsordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Sofern für eine Unterkunft bereits durch den Betreiber/die Betreiberin eine Benutzungs- oder Hausordnung erlassen wurde, so gilt diese für die Unterkunft.“

  1. § 11 wird wie folgt geändert:

8.1. die Bezeichnung des Paragrafen wird um die Bezeichnung „und Beendigung des Nutzungsverhältnisses“ ergänzt.

8.2. Absatz 2 wird neu eingefügt:
„(2) Das Benutzungsverhältnis endet
a) mit Auszug des oder der Obdachlosen oder Leistungsberechtigten
b) durch Aufhebung oder Widerruf der Einweisung durch die Gemeinde Scheeßel
c) durch den Verzicht und die Rückgabe der Unterkunft durch den Obdachlosen oder Leistungsberechtigten
d) durch Aufgabe der zugewiesenen Unterkunft durch den Obdachlosen oder Leistungsberechtigten

e) durch den Tod des Obdachlosen oder Leistungsberechtigten"

  1. § 13 wird wie folgt geändert:

Der Satz „Nach §§ 64 und 65 in Verbindung mit den §§ 66, 67 und 69 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der jeweils geltenden Fassung kann hierfür ein Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang angeordnet und festgesetzt werden.“ wird angefügt.

  1. § 14 wird wie folgt geändert:

10.1. in Absatz 1 wird die Nr. 10 hinzugefügt:
„10. Gegen die in Anlage 2 beigefügte Benutzungsordnung verstößt.“

10.2. Absatz 2 wird neu eingefügt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 10 Abs. 5 des Nieder-sächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.“

 

Artikel II

Die Anlagen werden wie folgt geändert:

  1. Anlage 1 erhält die beiliegende neue Fassung, siehe „Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Gemeinde Scheeßel“
  2. Anlage 2 wird neu hinzugefügt, siehe „Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Gemeinde Scheeßel“


Artikel III

Die 1. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft. 

Scheeßel, den 13.06.2024

Die Bürgermeisterin 

Jungemann

 

Gebührensatzung_Obdachlosen-_und_Flüchtlingsunterkunft.pdf